ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER RAUMAGENTUR GMBH, BENZSTRASSE 23, 63071 OFFENBACH1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der RAUMAGENTUR GmbH erbrachten Lieferungen und
Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von der RAUMAGENTUR GmbH nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer laufender und künftiger Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber, auch wenn auf sie bei einem nachfolgenden Geschäft nicht ausdrücklich bezug genommen wird.
1.3 Die Bestimmung der Nummern1.2,5.2,8.2 sowie 10.1 gelten nicht, falls der Auftraggeber weder Kaufmann (bei 10.1 Vollkaufmann) noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Alle Angebote von der RAUMAGENTUR GmbH sind freibleibend.
2.2 Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen eines Angebotes von der RAUMAGENTUR bleiben Eigentum von der RAUMAGENTUR und die RAUMAGENTUR behält hieran sämtliche Urheber- und sonstige Rechte. Dem Auftraggeber überlassene Unterlagen sind auf Verlangen an die RAUMAGENTUR zurückzugeben
3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Wird bei Vertragsabschluß vereinbart, daß die Lieferung der bestellten Gegenstände oder die zu erbringenden Leistungen erst zu einem Zeitpunkt erfolgen werden, der mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß liegt, so wird der Preis, falls sich in der Zwischenzeit der von RAUMAGENTUR berechnete Preis eines Vorlieferanten bzw. Subunternehmens geändert hat, um die hierdurch für die RAUMAGENTUR entstehenden Mehrkosten erhöht.
3.2 Sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wird, ist der Preis einer Lieferung oder Leistung bei Erhalt der Rechnung zahlbar.
3.3 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, so ist die RAUMAGENTUR berechtigt, zwei Prozent Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, daß der Verzugsschaden nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist. Die RAUMAGENTUR bleibt umgekehrt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
3.4 Zahlungen mittels Wechsel bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung von Wechseln gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Tritt nach dem Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die Zahlung gefährdet wird, so ist die RAUMAGENTUR berechtigt, die Erfüllung der eigenen Leistungen zu verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
4. LIEFERFRISTEN, TEILLIEFERUNG
4.1 Lieferbedingungen sind unverbindlich, es sei denn, daß die RAUMAGENTUR einen verbindlichen Liefertermin zugesagt hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustande kommen des Auftrags, sofern bei der RAUMAGENTUR bis zu diesen Zeitpunkt sämtliche Unterlagen,
die durch den Auftraggeber beizubringen sind vorliegen. Fehlen noch derartige Unterlagen, beginnt die Lieferfrist erst an dem Tag, an dem sämtliche durch den Auftraggeber zu schaffende Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung bei Vertragsabschluß zu leisten hat. In diesem Falle beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Barzahlung bzw. Der
vorbehaltlosen Gutschrift des Vorauszahlungsbetrages auf einem Konto von der RAUMAGENTUR.
4.2 Wird eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, welche die Raumagentur zu vertreten hat, überschritten, ist der Auftraggeber verpflichtet, der RAUMAGENTUR eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder ihm gesetzlich zustehende Rechte geltend machen.
4.3 Hat die RAUMAGENTUR eine Überschreitung einer Lieferfrist nicht zu vertreten, insbesondere wegen Streik oder Aussperrung bei einem Vorlieferanten, Transportstörungen oder sonstigen wesentlichen Leistungserschwerungen oder Leistungshindernissen verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, während dessen diese Leistungserschwerung bzw. Dieses Leistungshindernis besteht. Dauert eine solche Leistungsstörung länger als vier Wochen ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Dasselbe gilt, wenn die RAUMAGENTUR nicht rechtzeitig von einem Lieferanten beliefert wird, obwohl die Bestellung durch die RAUMAGENTUR rechtzeitig erfolgt ist und die RAUMAGENTUR die Verzögerung der der eigenen Belieferung auch aus keinem anderen Grund zu vertreten hat.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware oder Leistungen müssen nach deren Erhalt unverzüglich der RAUMAGENTUR angezeigt werden. Andernfalls gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Zu Nachweiszwecken empfiehlt sich eine schriftliche Mängelanzeige.
5.2 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung der RAUMAGENTUR anzuzeigen.
5.3 Bei fristgerecht angezeigten Mängeln ist die RAUMAGENTUR nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Mehrere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von der RAUMAGENTUR über. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Herabsetzung des vereinbarten Preises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sind mehrere Sachen Gegenstand desselben Auftrages, gelten die §§ 469, 470 BGB.
5.4 Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken und Mustern bleiben vorbehalten, soweit dies in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Textilien u.ä. ) liegen und dem Auftraggeber als handelsüblich zumutbar sind. Der Vorbehalt gilt nicht, wenn diese Eigenschaften von der RAUMAGENTUR zugesichert worden sind.
5.5 Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen haftet die RAUMAGENTUR allgemein für zugesicherte Eigenschaften uneingeschränkt. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. VERTRAGLICHE UND AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG VON DER RAUMAGENTUR
6.1 Der Auftraggeber kann gegen die RAUMAGENTUR oder Ihre Erfüllungshilfen keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vor- oder nachvertraglicher Pflichten geltend machen, soweit die Verletzung dieser Pflichten nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Weist der Auftraggeber nach, daß die RAUMAGENTUR gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstoßen hat, haftet die RAUMAGENTUR für jedes zurechenbare Verschulden uneingeschränkt. Dasselbe gilt, soweit die RAUMAGENTUR den Leistungsverzug oder die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
6.2 Bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten, insbesondere bei Schadensersatzpflichten wegen unerlaubter Handlung haftet die RAUMAGENTUR nur, soweit sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die gilt nicht, soweit für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen von der RAUMAGENTUR nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
6.3 Die Haftungsbeschränkung in Absatz 1 und 2 gelten zu Gunsten der Mitarbeiter von der RAUMAGENTUR.
7. HAFTUNG DES AUFTRAGGEGBERS
Die Haftung des Auftraggebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Geschäftsbedingungen von der RAUMAGENTUR, ist die RAUMAGENTUR aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und ist die Ware noch nicht an den Auftraggeber ausgeliefert oder wird sie von der RAUMAGENTUR zurückgenommen kann die RAUMAGENTUR ohne besonderen Nachweis Stornokosten in Höhe von 25% des vereinbarten Preises für die nicht ausgelieferte bzw. zurückgenommene Ware als Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber nachweist, daß ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Umgekehrt ist die RAUMAGENTUR berechtigt, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schaden als die Pauschale zu verlangen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Die RAUMAGENTUR behält das Eigentum an der von Ihr gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei mehreren Aufträgen bis zu deren vollständigen Bezahlung auf sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gelieferten Waren.
8.3 Werden von der RAUMAGENTUR gelieferte Waren mit anderen Sachen verbunden, erwirbt die RAUMAGENTUR Miteigentum an den neu hergestellten Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu den Rechnungswerten sind diese nicht vorhanden, zu den Verkaufswerten – der anderen Sachen.
8.4 Der Auftraggeber wird die im Eigentum oder Miteigentum von der RAUMAGENTUR stehenden Ware („Vorbehaltsware“) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren.
8.5 Der Auftraggeber tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der befugten oder unbefugten Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffende Rechtsgeschäfte zukünftig erwachsen, schon jetzt an die RAUMAGENTUR zur Sicherung sämtlicher RAUMAGENTUR an der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehenden Ansprüche in Höhe des Teils ab, der RAUMAGENTUR als Eigentum oder Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht. Die RAUMAGENTUR nimmt die Abtretung hiermit an. Entsprechendes gilt für alle Forderungen, die dem Auftraggeber aufgrund einer Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung der Vorbehaltsware gegen Dritte zukünftig zusteht.
8.6 Der Auftraggeber ist zu Verpfändungen und anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, durch die Rechte von der RAUMAGENTUR beeinträchtigt oder gefährdet werden, nicht befugt. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die RAUMAGENTUR zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Rückgabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
8.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der Forderungen von der RAUMAGENTUR um mehr als 20% so ist der Auftraggeber berechtigt, die Freigabe eines angemessenen Teils der Sicherheiten zu verlangen.
9. ZURÜCKHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG, ABTRETUNG
9.1 Ein Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers, das nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
9.2 Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig gestellt.
9.3 Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Rechte und Ansprüche ohne Zustimmung von der RAUMAGENTUR nicht auf Dritte übertragen.
10. GERICHTSSTAND
10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Offenbach am Main. Die RAUMAGENTUR ist berechtigt, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Hat der Auftraggeber keinen gesetzlichen Gerichtsstand im Inland, gilt Absatz 1 auch für die Auftraggeber, die keine Kaufleute sind.
11. ANWENDBARES RECHT
Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundes Republik Deutschland und das unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaften Anwendung. Die Anwendung internationaler Verträge, die kein Zwirn Genies deutsches Recht sind ( z.B. das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf – „Wiener Kaufrecht“) wird hiermit ausgeschlossen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluß zusätzlich getroffenen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, Nebenarbeiten wurden nicht getroffen.
12.2 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen oder der bei Vertragsabschluß zusätzlich getroffenen Vereinbarungen unwirksam, lückenhaft oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Die Parteien sind Verpflichtet,
die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der zu ersetzenden Bestimmung so nahe wie möglich kommt. In gleicher Weise ist auch eine Vertragslücke auszufüllen.
12.3 Bis zum Vertragsabschluß bedürfen sämtliche Anforderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie aller zusätzlich getroffenen Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie nicht von einem gesetzlichen Vertreter von der RAUMAGENTUR
abgegeben oder diesem gegenüber erklärt werden.Telefon 069 800776-0
Telefax 069 800776-66
HRB Nr. 10326
Ust.-IdNr. DE 167559197